Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte selber nicht direkt über ein Einkommen, er ist insofern zur Berechnung der Tagessatzhöhe mit einem haushaltsführenden Ehegatten zu vergleichen. Seiner Ehefrau kommt monatlich der Betrag von rund CHF 3'900.00 zu, insbesondere aus einer AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden die anrechenbaren Einnahmen wie auch die anerkannten Ausgaben beider Ehegatten berücksichtigt (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Ziff. 2110.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Ehefrau des