Für den haushaltsführenden Ehegatten ist auf den ihm tatsächlich zufliessenden oder zustehenden Unterhalt abzustellen. Massgebend ist, was ihm aus dem Familieneinkommen tatsächlich persönlich zukommt. Gemäss Dolge kann grundsätzlich von den Regelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen. Dem haushaltsführenden Ehegatten können dementsprechend in der Regel 40% (ohne Kinder) bzw. 25% (mit Kinder) des Nettoeinkommens des Partners, der ein Einkommen generiert, angerechnete werden (Dolge, BSK I, Art. 34 N 57).