Das BGer sieht auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen als Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes. „Der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen.“ Dem Existenzminimum kommt eine Korrekturfunktion zu.