Gemäss BGer kann mit dem Existenzminimum nicht der betreibungsrechtliche Notbedarf gemeint sein und das unpfändbare Einkommen (Art. 93 SchKG) kann keine absolute Schranke bilden. Denn wenn in jedem Fall der Notbedarf im Sinne des Betreibungsrechts zu ermitteln wäre und nur der überschiessende Betrag zu Verfügung stünde, wäre die Geldstrafe breiten Kreisen der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, Studierende, haushaltsführende Ehegatten, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) verwehrt, was gerade nicht der Wille des Gesetzgebers sei.