Schliesslich enthält das Gesetz einen Hinweis auf das Existenzminimum, ohne darzulegen, wie dieses bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen ist. Gemäss BGer kann mit dem Existenzminimum nicht der betreibungsrechtliche Notbedarf gemeint sein und das unpfändbare Einkommen (Art. 93 SchKG) kann keine absolute Schranke bilden.