Das BGer stellt in seinem Grundsatzentscheid BGE 134 IV 60 fest, dass für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen auszugehen ist, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei spielt keine Rolle, aus welcher Quelle die Einnahmen stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auf der anderen