Die Täterkomponente ist durchwegs neutral bzw. zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Angesichts des nicht sonderlich grossen Ausmasses des verschuldeten Erfolges erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.