Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gilt es Folgendes zu bemerken: im Strafverfahren verhielt er sich korrekt und er hat sich seit der Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dieser Punkt fällt weder zugunsten noch zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht. Seine Strafempfindlichkeit ist angesichts seiner offenbar eher schlechten gesundheitlichen Verfassung und der Tatsache, dass er bereits über 60 Jahre alt ist, leicht erhöht. Strafschärfungsgrund