Der Beschuldigte ist verheiratet. Das gemeinsame Einkommen der Ehegatten beläuft sich zum Zeitpunkt des Urteils auf monatlich CHF 3'900.00 insbesondere aus AHV- und Ergänzungsleistungen der Ehefrau (pag. WSG 037 ff.). […]. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. WSG 020). Trotz des Bruchs im Leben des Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass er insbesondere in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt. Zugute zu halten ist ihm, dass er in seiner Arbeitslosigkeit mit kleinen Nebenjobs versuchte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die persönlichen Verhältnisse sind leicht zugunsten des Beschuldigten zu werten.