Zur Willensrichtung und den Beweggründen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich selbst zu bereichern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er in einer relativ schlechten finanziellen Situation war, als er die Retrozessionen für sich selbst einbehielt. Das vermag ihn zwar zweifellos nicht zu entschuldigen, doch hat sein Handeln ein anderes Gewicht, als wenn er als erfolgreicher Verwalter von vielen Kundenvermögen so gehandelt hätte. Dass es ihm nicht nur darum ging, seine beiden Kunden auszubeuten, zeigt sich auch darin, dass er auf sein ihm vertraglich zugesichertes Honorar verzichtete, als die Depotwerte tief waren.