Bei der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs stellt das Gericht fest, dass sie im Rahmen des für die Erfüllung des Delikts überhaupt Nötigen lag, sie war weder besonders raffiniert noch sonst irgendwie besonders bemerkenswert. Der Beschuldigte verletzte seine Pflichten als Vermögensverwalter, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Daher ist diese Tatkomponente als neutral zu werten.