2. Ausführungen der Vorinstanz Zur Strafzumessung im engeren Sinne führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. WSG 161 ff.): 62 Strafzumessung im vorliegenden Fall Tatkomponenten Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, wie beispielsweise der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ist der Deliktsbetrag zwangsläufig eine Grösse, die gewichtigen Einfluss auf die Strafe haben muss. Klar ist aber auch, dass die Deliktssumme für die Strafzumessung nur eine Einstiegsgrösse darstellt, nicht aber absolut die Höhe der Strafe bestimmt.