1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz wies zu Recht auf den Umstand hin, dass die strafbaren Handlungen durch den Beschuldigten teilweise vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 01.01.2007 begangen wurden, teilweise danach. Sie gelangte nach Würdigung der anzuwendenden Sanktionsnormen zum Ergebnis, dass das neue Recht im vorliegenden Falle das mildere sei und folglich als lex mitior zur Anwendung gelange. Dieser Meinung schliesst sich die Kammer an. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 160 f.).