Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese ausführt: „Er hatte folglich weder das Wissen, dass er sich in einer Situation befand, die wettbewerbsrelevant sein könnte, noch hatte er den Willen oder nahm er in Kauf, mit seinem Handeln eine wettbewerbsbeeinflussende Handlung vorzunehmen.“ Ohne das Wissen, dass es sich beim Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank um eine Wettbewerbshandlung handelt, und die Inkaufnahme, mit seinem Handeln den Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten zu beeinflussen, ist der subjektive Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht erfüllt.