III.5 hiervor). Ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte schlicht keine Gedanken über einen Bankenwechsel oder das Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank machte, fehlt es dem Beschuldigten unweigerlich auch am Bewusstsein, durch das Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank eine wettbewerbsrelevante Handlung bzw. Unterlassung vorzunehmen. Wer sich keine Gedanken um eine Wettbewerbssituation macht, kann diesbezüglich keine wettbewerbsrelevante Handlung in Kauf nehmen. Es fehlt mithin an einem bewussten Entscheid für die A. Bank und gegen andere Wettbewerbsteilnehmer nach Juni 2006.