61 leisterin auszuwählen, wurde dabei massgeblich durch die in Aussicht gestellte Auszahlung von 40 % Retrozessionen beeinflusst. Nach Juni 2006 stellte der Beschuldigte keine nachweislichen Abklärungen bzw. Überlegungen betreffend einen allfälligen Bankenwechsel an. Das Beweisverfahren konnte keine Situation im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und Y. aufzeigen, in welcher sich der Beschuldigte nochmals bewusst für die A. Bank und gegen andere Wettbewerbsteilnehmer entschied bzw. entscheiden musste (vgl. Ziff. III.5 hiervor).