Bei der im Ermessen stehenden Wahl für die A. Bank entschied er sich gleichzeitig bewusst gegen die anderen Wettbewerbsteilnehmer. Dass er hierbei vorgängig keine weiteren Offerten anderer Finanzinstitute einholte, ist ohne Bedeutung, stellt doch schon der Entscheid, keine weiteren Offerten einzuholen, einen Entscheid zu Gunsten der A. Bank und gegen die weiteren Wettbewerbsteilnehmer dar. Der Entscheid, keine weiteren Offerten einzuholen, sondern sogleich die A. Bank als Dienst-