Er wusste damit um die Ungebührlichkeit des ihm zugewendeten Vorteils. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass er die Retrozessionen nur aufgrund der Anlage und Investition des Kundenvermögens bei der A. Bank erhielt und er im Rahmen der Vermögensverwaltung gegenüber Y. faktisch über freies Ermessen verfügte, die Depotbank zu bestimmen und Wertpapiere zu handeln. Die A. Bank wählte der Beschuldigte bewusst (auch) wegen der vereinbarten Rückvergütungen von 40 % auf den Nettobeträgen der Depotgebühren und Börsencourtagen aus. Bei der im Ermessen stehenden Wahl für die A. Bank entschied er sich gleichzeitig bewusst gegen die anderen Wettbewerbsteilnehmer.