Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses zwischen ihm und Y. liess er sich von der A. Bank wissentlich und willentlich auch nach Juni 2006 Retrozessionen (im Umfang von CHF 7‘644.90) für die Anlage des Kundenvermögens und die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Dienstleistungen auszahlen. Die Retrozessionen gab der Beschuldigte nicht weiter, obwohl er wusste, dass die Rückvergütungen Y. zustehen und dieser – in Unkenntnis über seinen Anspruch – nicht gültig auf die Herausgabe verzichtet hatte. Er wusste damit um die Ungebührlichkeit des ihm zugewendeten Vorteils.