d) Subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand wird vorgängig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. WSG 159 f.). Wie das Beweisverfahren aufzeigte (vgl. Ziff. III.5 hiervor), war sich der Beschuldigte seiner Stellung als Beauftragter und unabhängiger Vermögensverwalter im Privatsektor durchaus bewusst. Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses zwischen ihm und Y. liess er sich von der A. Bank wissentlich und willentlich auch nach Juni 2006 Retrozessionen (im Umfang von CHF 7‘644.90) für die Anlage des Kundenvermögens und die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Dienstleistungen auszahlen.