Beide Tatbestände können voneinander unabhängig zur Anwendung gelangen. Beispielsweise kann eine Strafbarkeit der auszahlenden Bank entfallen, wenn die Bank davon ausgehen durfte, der Vermögensverwalter leite die Retrozessionen an seine Kunden weiter oder habe mit diesen einen gültigen Verzicht abgeschlossen. Auf Seiten des passiv Bestochenen ist schliesslich nicht das Entgegennehmen von Retrozessionen strafbar, sondern das Zurückbehalten ohne gültigen Verzicht des Auftraggebers. Erst dadurch werden die Retrozessionen zu einem ungebührenden Vorteil.