Würde ein Finanzinstitut keine Retrozessionen bezahlen, hätte es gegenüber den zahlenden Finanzinstituten einen wettbewerblichen Nachteil. Bei der Auszahlung der Retrozessionen handelt es sich somit dem Grundsatze nach stets um wettbewerbsrelevantes Verhalten (vgl. Ziff. IV.3.4.a. hiervor). Die Erfüllung der passiven Privatbestechung setzt zudem nicht gleichzeitig eine Erfüllung der aktiven Privatbestechung voraus. Beide Tatbestände können voneinander unabhängig zur Anwendung gelangen.