Er unterliess es, Offerten weiterer Finanzinstitute einzuholen, um anschliessend anhand objektiver Kriterien die passende Depotbank für die Verwaltung des Vermögens von Y. auszuwählen. Ob die A. Bank im Ergebnis tatsächlich die beste Wahl darstellte, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, dass der Beschuldigte seine Wahl nicht nur auf objektive Kriterien stützte, sondern sein Ermessen aufgrund der in Aussicht gestellten Retrozessionszahlungen zu Gunsten der A. Bank ausübte. Dass der Beschuldigte danach nie mit dem Gedanken eines Bankenwechsels spielte, wird – wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt (vgl. Ziff.