III.5 hiervor). Nach Ansicht der Kammer lassen das Schreiben sowie die weiteren Umstände keine Zweifel daran aufkommen, dass die Auszahlung von Retrozessionen für den Beschuldigten (zumindest mit-) entscheidend für die Wahl der A. Bank als Depotbank war. Die im Ermessen stehende Wahl des Beschuldigten, das Kundenvermögen bei der A. Bank anzulegen, wurde massgeblich durch den ungebührenden Vorteil (der Auszahlung von Retrozessionen) beeinflusst und verfälscht. Er unterliess es, Offerten weiterer Finanzinstitute einzuholen, um anschliessend anhand objektiver Kriterien die passende Depotbank für die Verwaltung des Vermögens von Y. auszuwählen.