Offerten anderer Finanzdienstleister, zu Ungunsten welcher er sich jeweils bei Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen der A. Bank hätte entscheiden müssen, bestanden nicht. Das dem Beschuldigten beim Wertschriftenhandel zustehende Ermessen tangierte die übrigen Wettbewerbsteilnehmer somit nur mittelbar, indem er den Ertrag der A. Bank und damit ihre wirtschaftliche Kraft steigerte. Anders liegt der Fall bei der Wahl des Finanzinstituts. Wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt, schrieb der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 betreffend die Depot-Neueröffnung für Y. an die A. Bank: „Ich gehe davon aus, dass die Retrozessionen 40% beträgt!“ (vgl. Ziff. III.5 hiervor).