ter war ohne Transferierung der Kundenvermögen nicht möglich. Sein Ermessen betreffend den Handel mit Wertschriften beschränkte sich damit einzig auf die Frage, Dienstleistungen der A. Bank in Anspruch zu nehmen oder keinen Wertpapierhandel für seine Kunden zu tätigen. Entschloss sich der Beschuldigte, für Y. Wertpapiere zu kaufen bzw. verkaufen, übte er sein Ermessen zwangsläufig zu Gunsten der A. Bank aus. Offerten anderer Finanzdienstleister, zu Ungunsten welcher er sich jeweils bei Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen der A. Bank hätte entscheiden müssen, bestanden nicht.