Zu Gunsten des Beschuldigten ist – gemäss Beweisergebnis – folglich davon auszugehen, dass seine jeweiligen Ermessensentscheide, Transaktionen bei der A. Bank in Auftrag zu geben, sich nur auf objektive Kriterien stützten und durch die Rückvergütung nicht beeinflusst bzw. verfälscht wurden. Dem vorliegenden Sachverhalt liegt zudem die besondere Situation zu Grunde, dass der Beschuldigte den Wertschriftenhandel für seine Kunden – aufgrund des im Juli 2006 bereits bestehenden Zusammenarbeitsvertrags mit der A. Bank und der ebenfalls vor Juli 2006 zur A. Bank transferierten Kundenvermögen – einzig über die A. Bank abwickeln konnte. Eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer Anbie-