Es bestand die Gefahr, dass sich die im Ermessen des Beschuldigten stehende Wahl nicht (einzig) auf objektive Kriterien stützt, sondern im Gegenteil durch die Auszahlung von Retrozessionen verfälscht wird. Im Beweisverfahren konnte dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er sich tatsächlich im Rahmen des Wertschriftenhandels von der jeweiligen Auszahlung der Retrozessionen beeinflussen liess und seine Wahl – ob, wie oft und in welchem Umfang eine rückvergütungsauslösende Dienstleistung der A. Bank beansprucht werden soll – nicht nach objektiven Kriterien traf (vgl. Ziff. III.5 hiervor). Das Kundenprofil von Y. sah ein aggressives Auftreten am Markt vor.