Gleichzeitig war es dem Beschuldigten möglich, seine Einnahmen durch vermehrte Transaktionen zu steigern. Damit wurde die in seinem Ermessen stehende Wahl, eine rückvergütungsauslösende Dienstleistung der A. Bank für Y. zu beanspruchen oder nicht, durch die Gewährung von Retrozessionen potentiell beeinflusst. Es bestand die Gefahr, dass sich die im Ermessen des Beschuldigten stehende Wahl nicht (einzig) auf objektive Kriterien stützt, sondern im Gegenteil durch die Auszahlung von Retrozessionen verfälscht wird.