Die Wettbewerbsteilnehmer und der Markt werden verletzt und beeinträchtigt, wenn die Wahl sich nicht auf objektive Kriterien stützt, sondern (mit) auf Grund der Vorteilszuwendung getroffen wurde. Vorliegend ist durch die Auszahlung von Rückvergütungen an den Beschuldigten ein Anreiz geschaffen worden, auch im Interesse der Bank und nicht nur im Interesse der Kunden (beispielsweise die Gebühren niedrig zu halten) zu handeln. Gleichzeitig war es dem Beschuldigten möglich, seine Einnahmen durch vermehrte Transaktionen zu steigern.