Der Bestechende soll sich keinen unlauteren Vorteil verschaffen können. Der Bestochene wiederum soll seine Handlungen nicht von unlauteren Zuwendungen beeinflussen lassen. Die Strafbarkeit der passiven Privatbestechung hängt folglich nicht vom Ergebnis der im Ermessen stehenden Wahl ab, sondern vom Auswahlverfahren selbst. Die Wettbewerbsteilnehmer und der Markt werden verletzt und beeinträchtigt, wenn die Wahl sich nicht auf objektive Kriterien stützt, sondern (mit) auf Grund der Vorteilszuwendung getroffen wurde.