Denn auch eine solche, im Ergebnis korrekt erscheinende Ermessensausübung kann aufgrund falscher Gründe getroffen werden. Entscheidend muss einzig sein, ob der Weg zum Ergebnis, mithin das Auswahlverfahren innerhalb des Ermessensspielraums, unbeeinflusst von Vorteilszuwendungen nur nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde. Mit dem Tatbestand der passiven Privatbestechung soll verhindert werden, dass im Ermessen stehende Handlungen auf Grund von Vorteilszuwendungen nicht mehr nach objektiven Kriterien vorgenommen werden. Der Bestechende soll sich keinen unlauteren Vorteil verschaffen können.