Auch hier wird die Annahme nahe liegen, dass der Bestochene die Wahl schliesslich von der Vorteilszuwendung (kausal) abhängig machte. Der von EMMENEGGER, JOSITSCH, und ENGLER vertretenen Meinung kann insoweit gefolgt werden, als es zur Strafbarkeit der passiven Privatbestechung nicht entscheidend sein kann, ob das Ermessen im Ergebnis (allenfalls bloss zufälligerweise) korrekt ausgefallen bzw. unter dem Gesichtspunkt der „Best Execution“ nicht zu beanstanden ist. Denn auch eine solche, im Ergebnis korrekt erscheinende Ermessensausübung kann aufgrund falscher Gründe getroffen werden.