Ob sich die Vorteilszuwendung effektiv auf die Wahl auswirkte, ist anhand der gesamten Umstände zu würdigen. Wurde beispielsweise nachweislich nicht die beste Offerte gewählt, sondern diejenige, mit welcher eine Vorteilszuwendung verbunden war, dürfte sich die Annahme, der Bestochene habe sich nicht nur von objektiven Kriterien leiten lassen, aufdrängen. Gleiches gilt für das in der Botschaft genannte Beispiel der gleichwertigen Offerten. Auch hier wird die Annahme nahe liegen, dass der Bestochene die Wahl schliesslich von der Vorteilszuwendung (kausal) abhängig machte.