Erforderlich ist mithin der Nachweis einer effektiven Auswirkung der Vorteilszuwendung auf die Ermessensausübung, wogegen die blosse Gefährdung nicht ausreichen kann. Eine andere Auslegung lässt die BOTSCHAFT nicht zu, wenn sie ausführt, relevant sei, dass sich die Wahl nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht werde, was die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt beeinträchtige. Trifft der Bestochene seine im Ermessen liegende Wahl trotz Vorteilszuwendung rein nach objektiven Kriterien, fehlt es an einer Verletzung der Wettbewerbsteilnehmer und einer Beeinträchtigung des Marktes.