DONATSCH/ZUBERBÜHLER führen mit Verweis auf die Botschaft aus, dass Konstellationen gemeint seien, in welchen der Beauftragte zufolge der Vorteilszuwendung seinen Ermessensspielraum zugunsten des Bestechenden ausübe. Dies könne etwa der Fall sein, wenn er von zwei gleichwertigen Offerten die eine deshalb auswähle, weil ihm vom betreffenden Offerenten ein Vorteil zugewendet worden sei. Damit stütze sich die Wahl zwischen den beiden Offerten nicht auf objektive Kriterien des Markts, sondern auf den Umstand der Vorteilszuwendung (DO- NATSCH/ZUBERBÜHLER, a.a.O., pag. 100). Gemäss GALLIANO/