Die beste Lösung habe sich ja durchgesetzt. Soweit die Hilfsperson ihre Verhaltensweise nicht vom Vorteil habe beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt habe, werde ihrerseits eine Unlauterkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b entfallen. Sie dürfte jedoch regelmässig vertragsbrüchig sein (UWG Handkommentar- SPITZ, Art. 4a N 74 f.). DONATSCH/ZUBERBÜHLER führen mit Verweis auf die Botschaft aus, dass Konstellationen gemeint seien, in welchen der Beauftragte zufolge der Vorteilszuwendung seinen Ermessensspielraum zugunsten des Bestechenden ausübe.