Das Kriterium der Gleichwertigkeit sei, soweit komplexe oder kombinierte Waren- bzw. Dienstleistungsangebote in Frage stünden, ohnehin nur schwierig zu handhaben. Ob in der Konsequenz der Fall, dass unter mehreren unterschiedlichen Offerten die Beste gewählt, also insofern pflichtgerecht gehandelt worden sei und der entsprechende Anbieter einen Vorteil ausgerichtet habe, nicht von Art. 4a Abs. 1 lit. a erfasst werden solle und könne, sei zweifelhaft. Zwar erfolge auch hier ein Treuebruch, doch scheine der Gesetzgeber eine Unlauterkeit abzulehnen, weil der Wettbewerb nicht verfälscht werde. Die beste Lösung habe sich ja durchgesetzt.