SPITZ führt differenzierend aus, dass vom Wortlaut der Vorschrift her fraglich sei, ob eine Unlauterkeit vorliege, wenn die Handlung pflichtgemäss bzw. ermessensfehlerfrei sei. In der Botschaft fände sich zwar eine klare Äusserung dahingehend, dass durch den Begriff der im Ermessen stehenden Handlung die Fälle abgedeckt werden (sollen), in denen der Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragte oder Gehilfe, ohne eine ausdrückliche vertragli-