Nachfolgend ist somit der Frage nachzugehen, ob die Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung es erfordert, dass der ungebührende Vorteil tatsächlich (mit-) ausschlaggebend bei der Ermessensausübung zu Gunsten des Bestechenden war; es mit anderen Worten nicht genügt, dass die Wahl durch die Vorteilsgewährung potentiell beeinflusst bzw. verfälscht wurde. Sowohl EMMENEGGER, JOSITSCH, als auch ENGLER vertreten die Auffassung, dass eine Strafbarkeit auch dann gegeben sei, wenn die Handlung des Vermögensverwalters unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei bzw. es um korrekte Ermessensausübung gehe (EMMENEGGER, a.a.O., pag. 118; ENGLER, a.a.O., pag. 138;