Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen aus dem Wortlaut der BOTSCHAFT, dass die Retrozessionen der Grund für den Verbleib bei der A. Bank und den Wertpapierhandel gewesen sein müssen. Stütze sich die Wahl einzig auf objektive Kriterien, würden die übrigen Wettbewerbsteilnehmer nicht verletzt und der Markt nicht in allgemeiner Weise beeinträchtigt. Dieser Interpretation widerspricht der Strafkläger mit Verweis auf die Literatur von EMMENEG- GER, JOSITSCH, ENGLER und DONATSCH/ZUBERBÜHLER.