zum Beispiel gegen Entschädigung eine bestimmte Offerte unter gleichwertigen wählt. Relevant sei, dass sich die Wahl innerhalb des Ermessens nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht werde und damit die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt beeinträchtige (BOTSCHAFT, pag. 7012). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen aus dem Wortlaut der BOTSCHAFT, dass die Retrozessionen der Grund für den Verbleib bei der A. Bank und den Wertpapierhandel gewesen sein müssen.