56 den Vorteil) und dem Anlegen bzw. Belassen von Kundenvermögen bei der A. Bank (als im Ermessen stehende Handlung) ein Austauschverhältnis. Indem der Beschuldigte das Kundenvermögen von Y. bei der A. Bank anlegte, dort auch nach Juni 2006 weiter beliess und im Rahmen der Vermögensverwaltung Wertpapiere handelte bzw. rückvergütungsauslösende Dienstleistungen der A. Bank beanspruchte, übte er sein Ermessen zu Gunsten der Bestechenden aus. Die A. Bank konnte ihren Ertrag durch Inanspruchnahme ihrer kostenpflichtigen Dienstleistungen erhöhen. Sämtliche in Art. 4a Abs. 1 lit.