Der Beschuldigte besass damit gegenüber Y. faktisch weitestgehend Freiheit in der Wahl des Finanzinstituts; sowohl zu Beginn als auch während dem Bestehen des Vermögensverwaltungsvertrags. Für die Anlage von Kundenvermögen bei der A. Bank erhielt der Beschuldigte von der A. Bank 40 % der Nettobeträge der angefallenen Depotgebühren. Mit anderen Worten gewährte die A. Bank dem Beschuldigten eine Rückvergütung für das Anlegen und Belassen von Kundenvermögen bei ihr. Damit bestand zwischen den Retrozessionen auf den Depotgebühren (als ungebühren-