Er wählte die A. Bank aus bzw. schlug diese Y. vor. D.h. er besass einen Ermessensspielraum bei der Wahl des Finanzinstituts. Dasselbe Ermessen stand ihm auch bei der Wahl zu, das Kundenvermögen bei der A. Bank zu belassen. Hätte der Beschuldigte sich entschieden, seine Arbeit als unabhängiger Vermögensverwalter bei einem anderen Finanzinstitut fortzuführen, hätte Y. das Finanzinstitut, soweit er den Beschuldigten weiterhin als seinen Vermögensverwalter beauftragen wollte, ebenfalls wechseln müssen. Der Beschuldigte besass damit gegenüber Y. faktisch weitestgehend Freiheit in der Wahl des Finanzinstituts;