Betreffend das Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank hingegen kam dem Beschuldigten prinzipiell kein unabhängiges Ermessen zu. Ein Bankenwechsel hätte zugleich das Mitwirken von Y. vorausgesetzt, welcher den Rahmenvertrag mit der A. Bank hätte auflösen und mit der neuen Bank abschliessen müssen. Faktisch musste Y. jedoch – wollte er sein Vermögen durch den Beschuldigten verwalten lassen – dieselbe Bank auswählen, mit welcher der Beschuldigte zuvor einen Zusammenarbeitsvertrag betreffend die externe Vermögensverwaltung abgeschlossen hatte. Die Wahl des Finanzinstituts lag damit im Machtbereich des Beschuldigten. Er wählte die A. Bank aus bzw. schlug diese Y. vor.