Als unabhängiger Vermögensverwalter bei der A. Bank besass der Beschuldigte – innerhalb der mit Y. vereinbarten Anlagestrategie – freien Ermessensspielraum bei der Anlage des durch ihn verwalteten Vermögens. Er konnte in diesem Umfang frei nach eigenem Ermessen bestimmen, ob, wann und in welcher Höhe Wertschriften für Y. gehandelt werden. Für den Handel mit Wertpapieren erhielt der Beschuldigte von der A. Bank jeweils Rückvergütungen in Form von 40 % der Nettobeträge der Börsencourtagen. Es bestand folglich ein direktes Austauschverhältnis zwischen den Retrozessionen auf den Börsencourtagen (als ungebührenden Vorteil) und dem Handel mit Wertpapieren (als im Ermessen stehende Handlung).