Die A. Bank verlangte im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Beschuldigten denn auch ausdrücklich die Information seiner Kunden über den Erhalt von Retrozessionen. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der passiven Privatbestechung ist jedoch nicht zwingend ein pflichtwidriges Verhalten erforderlich, sondern es genügt eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu Gunsten des Bestechenden. Als unabhängiger Vermögensverwalter bei der A. Bank besass der Beschuldigte – innerhalb der mit Y. vereinbarten Anlagestrategie – freien Ermessensspielraum bei der Anlage des durch ihn verwalteten Vermögens.