Betreffend das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten, seine Kunden nicht über ihren Anspruch zu informieren, die Retrozessionen einzubehalten und auch keine Rechenschaft darüber abzulegen, fehlt es hingegen am notwendigen Austauschverhältnis (Äquivalenzverhältnis). Die Retrozessionen wurden dem Beschuldigten nicht für die Begehung dieser Pflichtverletzungen gewährt. Die A. Bank verlangte im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Beschuldigten denn auch ausdrücklich die Information seiner Kunden über den Erhalt von Retrozessionen.