55 Sorgfaltspflicht erfordert oder notwendig erscheinen hätten lassen, sind beweismässig nicht erstellt. In einem ersten Schritt kann somit festgehalten werden, dass es an einem vorwerfbaren, durch die Entgegennahme und das Einbehalten von Retrozessionen beeinflussten, pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten fehlt. Betreffend das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten, seine Kunden nicht über ihren Anspruch zu informieren, die Retrozessionen einzubehalten und auch keine Rechenschaft darüber abzulegen, fehlt es hingegen am notwendigen Austauschverhältnis (Äquivalenzverhältnis).